Steuern sparen!
Handwerkerrechnungen absetzen
Ab dem 1. Januar 2006 können die Kosten für Handwerkerleistungen von der Steuerschuld abgezogen werden!
Dieser Steuerbonus ist ab dem 01.01.2009 auf 20 % von 6.000 Euro ausgeweitet worden (= 1.200 Euro) und umfasst handwerkliche Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten am Haus, in der Wohnung und auf dem Grundstück.
Welche Leistungen sind umfasst?
Auftraggeber erhalten die Steuerermäßigung für die Kosten von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.
Wer ist berechtigt?
Sowohl Eigentümer als auch Mieter können Kosten für Handwerkerleistungen absetzen, die in ihrem Privathaushalt anfallen.
Welche Voraussetzungen gelten für die Absetzbarkeit ?
Erhalt einer Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und separat angesetzten Arbeitskosten. Da auch die anteilige Mehrwertsteuer begünstigt ist, sollte sie getrennt nach Arbeitskosten und sonstigen Kosten ausgewiesen werden.
Überweisung des Rechnungsbetrages auf das Konto des Handwerksbetriebes und Einreichung einer Überweisungsdurchschrift oder eines Kontoauszuges beim Finanzamt im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung.
Erbringung der Handwerkerleistung und der entsprechenden Zahlung nach dem 31. Dezember 2008.
Wann ist der Abzug ausgeschlossen?
Wenn die Handwerkerkosten bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können oder wenn die Handwerkerleistung im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses erbracht wird, kommt die Steuerermäßigung nicht in Betracht.
Wie berechnet sich der Abzugsbetrag?
Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag sind die Arbeitskosten. Diese können bis max. 6.000 Euro angesetzt werden. 20 % dieser Kosten können abgezogen werden, d. h. max. 1.200 Euro. Die maximale Förderung kann pro Haushalt einmal im Jahr geltend gemacht werden.
Beispiel:
Ein Kunde beauftragt einen Glaser mit Arbeiten im Wintergarten. Der Glaser rechnet Arbeitsleistungen von 2.000 Euro zzgl. 320 Euro Umsatzsteuer und Material von 500 Euro zzgl. 80 Euro Umsatzsteuer ab.
Berechnungsgrundlage für die Steuerermäßigung des Kunden sind die Arbeitskosten zzgl. Umsatzsteuer, d. h. 2.320 Euro. Die Materialkosten i. H. v. 500 Euro zzgl. der hierauf anfallenden 80 Euro Umsatzsteuer werden nicht berücksichtigt. Die vom Kunden im Jahr der Renovierung zu zahlende Einkommen oder Lohnsteuer ermäßigt sich um 20 % von 2.320 Euro, d. h. um 464 Euro.